Verein

Die Durchführung der Register- und Auswertungsstelle des Krebsregisters Schleswig-Holstein ist neben Forschung einer der beiden Hauptaufgaben des Instituts für Krebsepidemiologie e.V. (IKE).

Im Jahr 1996 wurde in Schleswig-Holstein erstmals ein Gesetz zur flächendeckenden Krebsregistrierung verabschiedet. Im Rahmen dieser Gesetzgebung für das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein wurden die Aufgaben der Registerstelle an das Institut für Krebsepidemiologie e.V. (IKE) vergeben. Hierzu wurde im Dezember 1996 ein gemeinnütziger Verein gegründet, der sich aus Vertretern der beiden Landesuniversitäten, der Landesregierung, der Ärzteverbände, Gesundheitsämter sowie Kreise und Städte zusammensetzte. Erster Vorstandsvorsitzender (von 1996-2015) war Herr Dr. M. Hamschmidt, der Leiter des Gesundheitsamtes Lübeck. Von 2016-2024) stand Herrn Prof. Dr. F. Gieseler, Universität zu Lübeck, dem Verein vor. Seit 2024 hat nun Herr Prof. von Bubnoff, Geschäftsführender Vorstand Universitäres Cancer Center S-H (UCCSH) den Vorsitz übernommen.

Bis zum Jahr 2016 war das IKE für die Registerstelle des epidemiologischen Krebsregisters verantwortlich. Ab Mitte 2016 wurde diese Aufgabe durch das neue Landeskrebsregistergesetz um Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung erweitert. In diesem Zuge wurde auch die Satzung überarbeitet. Die neuen Aufgaben wurden integriert und die Vorstandschaft erweitert. In der Satzung heißt es nun: „Zweck des Vereins ist es, die Aufgaben der Registerstelle nach dem Krebsregistergesetz des Landes Schleswig-Holstein (KRG SH) und die Aufgaben der Auswertungsstelle nach § 65 c Abs. 7 SGB V durchzuführen und Forschung auf dem Gebiet der Krebsepidemiologie und onkologischen Versorgungsforschung zu betreiben.“

Das IKE hat heute etwa 40 Mitglieder, darunter das Land Schleswig-Holstein (vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren) und alle kreisfreien Städte und Kreise, die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., die Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft e.V., die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V., der Landesverband Schleswig-Holstein der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst e.V., der Bundesverband deutscher Pathologen e.V., die Werner und Klara Kreitz-Stiftung sowie weitere natürliche Personen.

Der Verein ist der Universität zu Lübeck als “An-Institut” angegliedert. Die Institutsleitung wird von Herrn Prof. Dr. med. Alexander Katalinic wahrgenommen. Die Verbindung mit der Universität Lübeck war ein wichtiger Schritt hin zu einem wissenschaftlich geführten Krebsregister, der in der Folge mit vielen wissenschaftlichen Projekten und Studien konsequent weitergeführt wurde.

Ein besonderer Dank geht an die Deutsche Krebshilfe, die insbesondere den wissenschaftlichen Aufbau des IKE gefördert hat. Gleich zu Beginn von 1997-2000 unterstützte die Deutsche Krebshilfe ein erstes Forschungsprojekt des IKE. Ein weiteres Krebshilfe gefördertes Forschungsprojekt zur Versorgung von Krebspatienten in Schleswig-Holstein (OVIS-Studie) konnte im Jahr 2002 begonnen werden. So konnte auch die onkologische Forschung als fester Bestandteil des IKE implementiert werden. Im Jahr 2016 wurde das Krebsregister Schleswig-Holstein und damit auch das IKE für den Aufbau der klinischen Registrierung erneut großzügig gefördert.

Vorstand

Vorsitzender

Prof. Nicolas von Bubnoff
Bereichsleiter Experimentelle Onkologie, Stellv. Vorsitzender der Ethikkommission

 

1. Stellvertreterin

PD Dr.Katharina Kähler
Oberärztin, Leitung Hautkrebszentrum Campus Kiel, Vorsitzende der Schleswig-Holsteinischen Krebsgesellschaft e.V.

 

2. Stellvertreter

Martin Oldenburg
Leiter der Abteilung Gesundheitsvorsorge im Ministerium für Justiz und Gesundheit  des Landes Schleswig-Holstein

 

Meinolf Marx                                                                                                                                  Gesundheitsamt Pinneberg, Facharzt für Strahlentherapie
Dr. Gisa Andresen
Ärztliche Geschäftsführerin der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Prof. Dr. Dirk Rades
Chefarzt Klinik für Strahlentherapie an der Universität Lübeck
Patrick Reimund
Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.
Prof. Dr. Christoph Röcken
Institut für Pathologie – Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Dr. Rainer Schulte
Curavid – Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Dr. Andreas Turzynski
Landesvorsitzender Bundesverband Deutscher Pathologen e.V.

Satzung Institut für Krebsepidemiologie e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Institut für Krebsepidemiologie e.V.“. Sitz des Vereins ist Lübeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Aufgaben der Registerstelle nach dem Krebsregistergesetz des Landes Schleswig-Holstein (KRG SH) und die Aufgaben der Auswertungsstelle nach § 65 c Abs. 7 SGB V als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 KRG SH durchzuführen und Forschung auf dem Gebiet der Krebsepidemiologie und onkologischen Versorgungsforschung zu betreiben. Die beiden Zweckbestimmungen nach Satz 1 bilden innerhalb des Vereins die Bereiche „Register- und Auswertungsstelle“ und „Forschung“.

(2) Der Verein arbeitet auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der Universität zu Lübeck als wissenschaftliche Einrichtung („An-Institut“ nach § 117 des Hochschulgesetzes) insbesondere mit dem Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Eine wirtschaftliche Betätigung wird nicht ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen werden.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres. Der Vorstand kann eine verkürzte Kündigungsfrist für den Austritt natürlicher Personen zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung dies wegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Register- und Auswertungsstelle werden nach Maßgabe des Haushalts vom Land Schleswig-Holstein als Träger des Krebsregisters und durch Verwaltungsgebühren aufgebracht.

(2) Die Finanzierung der übrigen Aufgaben des Vereins erfolgt aus Spenden und Drittmitteln.

(3) Die Mitglieder des Vereins leisten keine Beiträge; sie tragen ihre Aufwendungen aus der Mitgliedschaft selbst.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Das Amt eines Mitglieds ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder sind an externe Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.

(3) In jedem Geschäftsjahr wird mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

(4) Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Einladungen per Email sind zulässig. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage abgekürzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung nach Absatz 3 fristgerecht erfolgt ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder; sie können nicht gegen die drei Stimmen der Ärztekammer Schleswig-Holstein, des Landes Schleswig-Holstein und der Universität zu Lübeck gefasst werden.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Mitgliederversammlung nach Absatz 2 bestellt für die Niederschrift (§ 13) eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

(8) Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind zulässig.

(9) Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung entgegen. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) Wahl der nicht bereits durch die Satzung bestimmten Mitglieder des Vorstands,
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Feststellung des Wirtschafts- und Stellenplans
f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins und
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a) der Ärztekammer Schleswig-Holstein,
b) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
c) der Universität zu Lübeck,
d) der Krankenkassenverbände,
e) der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein,
f) der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein,
g) des Landes Schleswig-Holstein,
h) des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst e.V. und
i) der Krebsgesellschaft SH.

(2) Drei weitere Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, darunter ein/e Vertreter/in einer Patientenorganisation. Die Direktorin oder der Direktor (§ 10 Abs. 1 Buchst. e)) und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Registerstelle können nicht Mitglied des Vorstands werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind zugleich Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Der Verein wird durch den Vorstand nach §9 Absatz 4 Satz 2 gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die oder der Vorsitzende sowie stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Die oder der erste stellvertretende Vorsitzende ist gehalten, von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt für die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden im Verhältnis zur oder zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands; der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 – Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Ausführung,
c) Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans einschließlich der Aufsicht über die Umsetzung,
d) Planung, Förderung und Beschlussfassung über Forschungsvorhaben im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor,
e) Anstellung und Entlassung des Personals des Vereins im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor
f) Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend dem Zweck des Vereins,
g) Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors des Vereins,
h) Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Register- und Auswertungsstelle,
i) Aufnahme von neuen Mitgliedern und
j) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und im Falle der Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes diesem Aufgaben nach den Buchstaben a) bis e) zur Erledigung übertragen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor steht den zwei Bereichen „Register- und Auswertungsstelle“, und „Forschung“ (§ 2 Abs. 1) vor. Sie oder er hat eine besondere wissenschaftliche Qualifikation (Habilitation oder äquivalente Leistung) vorzugsweise auf den Gebieten der Epidemiologie oder der Sozialmedizin vorzuweisen und wird durch den Vorstand bestellt. Die Direktorin oder der Direktor ist dem Vorstand für die Durchführung des Zwecks des Vereins (§ 2) verantwortlich und nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

§ 11 Arbeitsgruppen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben oder zur Klärung bestimmter fachlicher Fragestellungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Sie wählen in Abstimmung mit dem Vorstand aus ihrem Kreis eine Sprecherin oder Sprecher. Diese oder dieser muss Vereinsmitglied sein.

(3) Als Arbeitsgruppenmitglieder können auch Nichtmitglieder bestellt werden.

(4) Die Arbeitsgruppen legen ihre Beratungsergebnisse als Beschlussempfehlung dem Vorstand vor.

(5) Eine Arbeitsgruppe wird aufgelöst, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies bestimmt.

§ 12 Leiterin oder Leiter der Register- und Auswertungsstelle

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Register- und Auswertungsstelle (§ 10 Abs. 1 Buchst. h)) wird im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor bestellt. Der Vorstand kann abweichend von Satz 1 die Direktorin oder den Direktor mit ihrem oder seinem Einvernehmen mit der Leitung der Register- und Auswertungsstelle beauftragen.

(2) Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Register- und Auswertungsstelle legt der Vorstand in einer Geschäftsanweisung fest.

(3) Die Direktorin oder der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Vorstand die Leiterin oder den Leiter der Register- und Auswertungsstelle mit der Durchführung von bestimmten Forschungsaufgaben beauftragen.

§ 13 Niederschriften

(1) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Arbeitsgruppen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Die Niederschriften sind den Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. der Arbeitsgruppe und dem Vorstand in Abschrift zu übersenden.

(3) Erfolgt kein Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, so gelten die Niederschriften als genehmigt; andernfalls sind sie in der nächsten Sitzung zur Erörterung zu stellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks, insbesondere bei Beendigung der Durchführung der Aufgaben der Register- und Auswertungsstelle, fällt das Vermögen des Vereins, mit Ausnahme der Mittel aus Spenden und Drittmittel, an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Spenden sind der Schleswig-Holsteinischen Krebsgesellschaft e.V. zur Verfügung zu stellen, die sie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung von Drittmitteln entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dieser Drittmittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in Kiel am 4. Dezember 1996 beschlossen und in Lübeck am 12. November 1997, am 26. Mai 2004 und am 29. November 2017 in Bad Segeberg geändert.