(1) Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Register- und Auswertungsstelle werden nach Maßgabe des Haushalts vom Land Schleswig-Holstein als Träger des Krebsregisters und durch Verwaltungsgebühren aufgebracht.
(2) Die Finanzierung der übrigen Aufgaben des Vereins erfolgt aus Spenden und Drittmitteln.
(3) Die Mitglieder des Vereins leisten keine Beiträge; sie tragen ihre Aufwendungen aus der Mitgliedschaft selbst.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das Amt eines Mitglieds ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder sind an externe Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.
(3) In jedem Geschäftsjahr wird mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(4) Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Einladungen per Email sind zulässig. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung nach Absatz 3 fristgerecht erfolgt ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder; sie können nicht gegen die drei Stimmen der Ärztekammer Schleswig-Holstein, des Landes Schleswig-Holstein und der Universität zu Lübeck gefasst werden.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Mitgliederversammlung nach Absatz 2 bestellt für die Niederschrift (§ 13) eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Vereins sein muss.
(8) Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
(9) Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung entgegen. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) Wahl der nicht bereits durch die Satzung bestimmten Mitglieder des Vorstands,
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Feststellung des Wirtschafts- und Stellenplans
f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins und
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a) der Ärztekammer Schleswig-Holstein,
b) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
c) der Universität zu Lübeck,
d) der Krankenkassenverbände,
e) der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein,
f) der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein,
g) des Landes Schleswig-Holstein,
h) des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst e.V. und
i) der Krebsgesellschaft SH.
(2) Drei weitere Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, darunter ein/e Vertreter/in einer Patientenorganisation. Die Direktorin oder der Direktor (§ 10 Abs. 1 Buchst. e)) und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Registerstelle können nicht Mitglied des Vorstands werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind zugleich Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Verein wird durch den Vorstand nach §9 Absatz 4 Satz 2 gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die oder der Vorsitzende sowie stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Die oder der erste stellvertretende Vorsitzende ist gehalten, von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt für die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden im Verhältnis zur oder zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands; der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 – Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Ausführung,
c) Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans einschließlich der Aufsicht über die Umsetzung,
d) Planung, Förderung und Beschlussfassung über Forschungsvorhaben im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor,
e) Anstellung und Entlassung des Personals des Vereins im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor
f) Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend dem Zweck des Vereins,
g) Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors des Vereins,
h) Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Register- und Auswertungsstelle,
i) Aufnahme von neuen Mitgliedern und
j) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und im Falle der Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes diesem Aufgaben nach den Buchstaben a) bis e) zur Erledigung übertragen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor steht den zwei Bereichen „Register- und Auswertungsstelle“, und „Forschung“ (§ 2 Abs. 1) vor. Sie oder er hat eine besondere wissenschaftliche Qualifikation (Habilitation oder äquivalente Leistung) vorzugsweise auf den Gebieten der Epidemiologie oder der Sozialmedizin vorzuweisen und wird durch den Vorstand bestellt. Die Direktorin oder der Direktor ist dem Vorstand für die Durchführung des Zwecks des Vereins (§ 2) verantwortlich und nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
§ 11 Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben oder zur Klärung bestimmter fachlicher Fragestellungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Sie wählen in Abstimmung mit dem Vorstand aus ihrem Kreis eine Sprecherin oder Sprecher. Diese oder dieser muss Vereinsmitglied sein.
(3) Als Arbeitsgruppenmitglieder können auch Nichtmitglieder bestellt werden.
(4) Die Arbeitsgruppen legen ihre Beratungsergebnisse als Beschlussempfehlung dem Vorstand vor.
(5) Eine Arbeitsgruppe wird aufgelöst, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies bestimmt.
§ 12 Leiterin oder Leiter der Register- und Auswertungsstelle
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Register- und Auswertungsstelle (§ 10 Abs. 1 Buchst. h)) wird im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor bestellt. Der Vorstand kann abweichend von Satz 1 die Direktorin oder den Direktor mit ihrem oder seinem Einvernehmen mit der Leitung der Register- und Auswertungsstelle beauftragen.
(2) Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Register- und Auswertungsstelle legt der Vorstand in einer Geschäftsanweisung fest.
(3) Die Direktorin oder der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Vorstand die Leiterin oder den Leiter der Register- und Auswertungsstelle mit der Durchführung von bestimmten Forschungsaufgaben beauftragen.
§ 13 Niederschriften
(1) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Arbeitsgruppen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(2) Die Niederschriften sind den Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. der Arbeitsgruppe und dem Vorstand in Abschrift zu übersenden.
(3) Erfolgt kein Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, so gelten die Niederschriften als genehmigt; andernfalls sind sie in der nächsten Sitzung zur Erörterung zu stellen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks, insbesondere bei Beendigung der Durchführung der Aufgaben der Register- und Auswertungsstelle, fällt das Vermögen des Vereins, mit Ausnahme der Mittel aus Spenden und Drittmittel, an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Spenden sind der Schleswig-Holsteinischen Krebsgesellschaft e.V. zur Verfügung zu stellen, die sie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung von Drittmitteln entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dieser Drittmittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in Kiel am 4. Dezember 1996 beschlossen und in Lübeck am 12. November 1997, am 26. Mai 2004 und am 29. November 2017 in Bad Segeberg geändert.